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VVGE 1976/77 Nr. 3

Obwalden · 1977-11-22 · Deutsch OW
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VVGE 1976/77 Nr. 3, S. 4: Art. 10 AG. Ein Gemeinderat kann seinen Antrag im offenen oder geheimen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung zurückziehen. Entscheid des Regierungsrates vom 22. November 1977 (Nr. 748). 1. Offene und geheime Ab

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Offene und geheime Abstimmung an der Urne stehen sich als zwei mögliche Verfahrensarten gleichwertig gegenüber. Wenn im Abstimmungsgesetz nichts anderes gesagt ist, kann also der Gemeinderat eine Abstimmung in einem der beiden Verfahren durchführen.

E. 2 Eine vom Kantonsrat verabschiedete Verordnung kann nicht mehr zurückgezogen werden, wenn ein Referendum dagegen ergriffen worden ist, weil sie allen Erfordernissen ausser der zusätzlichen Volksabstimmung genügt und ohne Referendum sofort in Rechtskraft treten würde. Damit ist die Traktandenliste einer Gemeindeversammlung nicht vergleichbar, weil es sich da erst um Anträge handelt, die noch der Annahme bedürfen, bevor sie rechtskräftig werden können. Grundsätzlich sind Anträge also rückziehbar. In bezug auf die offene Abstimmung ist dies in Art. 10 AG ausdrücklich festgehalten. Der Akzent liegt bei dieser Bestimmung nicht auf der Rückzugsmöglichkeit, die als selbstverständlich vorausgesetzt wurde, sondern auf dem spätesten Zeitpunkt. Über Rückzug von Anträgen, die an die Urne gehen, ist im Gesetz nichts gesagt. Analogerweise müsste man hier eine Rückzugsmöglichkeit bis zur Öffnung der Vorurne annehmen.

E. 3 Nach Veröffentlichung der Traktandenliste können gemäss Art. 24 Bst. d Ziff. 3 AG hundert Stimmbürger verlangen, darüber sei statt einer offenen Abstimmung eine solche an der Urne durchzuführen. Es handelt sich bei diesem Begehren um etwas Ähnliches wie ein Ordnungsantrag, weil es auf das Verfahren gerichtet ist. Die Stimmbürger verlangen die Durchführung des andern Verfahrens. Weil sich das Begehren nur auf das einzuschlagende Verfahren bezieht, kann damit auch nicht verlangt werden, über ein Traktandum müsse abgestimmt - an der Urne - und es dürfe nicht mehr zurückgezogen werden. Dem Gemeinderat steht es in jedem Fall bis zum Beginn einer Abstimmung frei, seinen Antrag zurückzuziehen. Will ein Stimmbürger, dass über einen Antrag abgestimmt wird, so hat er dazu eine Initiative einzureichen. de| fr | it Schlagworte verfahren weiler traktandenliste gemeinderat referendum beginn abstimmung(politische rechte) bewilligung oder genehmigung(allgemein) annahme des antrags Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1976/77 Nr. 3

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1976/77 Nr. 3, S. 4: Art. 10 AG. Ein Gemeinderat kann seinen Antrag im offenen oder geheimen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung zurückziehen. Entscheid des Regierungsrates vom 22. November 1977 (Nr. 748).

1. Offene und geheime Abstimmung an der Urne stehen sich als zwei mögliche Verfahrensarten gleichwertig gegenüber. Wenn im Abstimmungsgesetz nichts anderes gesagt ist, kann also der Gemeinderat eine Abstimmung in einem der beiden Verfahren durchführen.

2. Eine vom Kantonsrat verabschiedete Verordnung kann nicht mehr zurückgezogen werden, wenn ein Referendum dagegen ergriffen worden ist, weil sie allen Erfordernissen ausser der zusätzlichen Volksabstimmung genügt und ohne Referendum sofort in Rechtskraft treten würde. Damit ist die Traktandenliste einer Gemeindeversammlung nicht vergleichbar, weil es sich da erst um Anträge handelt, die noch der Annahme bedürfen, bevor sie rechtskräftig werden können. Grundsätzlich sind Anträge also rückziehbar. In bezug auf die offene Abstimmung ist dies in Art. 10 AG ausdrücklich festgehalten. Der Akzent liegt bei dieser Bestimmung nicht auf der Rückzugsmöglichkeit, die als selbstverständlich vorausgesetzt wurde, sondern auf dem spätesten Zeitpunkt. Über Rückzug von Anträgen, die an die Urne gehen, ist im Gesetz nichts gesagt. Analogerweise müsste man hier eine Rückzugsmöglichkeit bis zur Öffnung der Vorurne annehmen.

3. Nach Veröffentlichung der Traktandenliste können gemäss Art. 24 Bst. d Ziff. 3 AG hundert Stimmbürger verlangen, darüber sei statt einer offenen Abstimmung eine solche an der Urne durchzuführen. Es handelt sich bei diesem Begehren um etwas Ähnliches wie ein Ordnungsantrag, weil es auf das Verfahren gerichtet ist. Die Stimmbürger verlangen die Durchführung des andern Verfahrens. Weil sich das Begehren nur auf das einzuschlagende Verfahren bezieht, kann damit auch nicht verlangt werden, über ein Traktandum müsse abgestimmt - an der Urne - und es dürfe nicht mehr zurückgezogen werden. Dem Gemeinderat steht es in jedem Fall bis zum Beginn einer Abstimmung frei, seinen Antrag zurückzuziehen. Will ein Stimmbürger, dass über einen Antrag abgestimmt wird, so hat er dazu eine Initiative einzureichen. de| fr | it Schlagworte verfahren weiler traktandenliste gemeinderat referendum beginn abstimmung(politische rechte) bewilligung oder genehmigung(allgemein) annahme des antrags Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1976/77 Nr. 3